Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Leistungsbeschreibung
Wenn Bürger/innen öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände,
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften,
- Informationsstände,
- Werbeaufsteller/Werbetafeln,
- Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen),
- Fahrradständer,
- Plakatierung,
- Anlegen oder Änderung von Zufahrten zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb einer Ortsdurchfahrt.
Mit dieser Sondernutzungserlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Spezielle Hinweise für Landkreis Segeberg
Aufgaben und Ansprechpartner*innen
Leitungstätigkeiten
- Organisatorische, personelle und fachliche Leitung des Fachdienstes,
- Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht,
- Ansprechpartner für Brückenbaumaßnahmen / Baubevollmächtigung,
- Budgetplanung und Controlling / Entwicklung von Ziele und Leitlinien.
Neubau und Unterhaltungsmaßnahmen - Kreisstraßen und Radwege
- Erstellung und Abwickelung von Ingenieurverträgen,
- Planung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Bauüberwachung,
- Einwerbung und Abrechnung von Fördermitteln,
- Steuerung der Verwaltungsgemeinschaft mit dem WZV,
- Abgabe von Stellungnahmen zu F- und B-Plänen, Bauanträgen,
- Genehmigung von Schwertransportanträgen (Vemags),
- Mitwirkung bei der Entwicklung von Zielen und Leitlinien und bei der Haushaltsaufstellung.
Neubau und Unterhaltungsmaßnahmen - Brücken
- Erstellung und Abwicklung von Ingenieurverträgen,
- Planung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Bauüberwachung,
- Einwerbung und Abrechnung von Fördermitteln,
- Genehmigung von Schwertransportanträgen (Vemags),
- Mitwirkung bei der Entwicklung von Zielen und Leitlinien und bei der Haushaltsaufstellung.
Verwaltungstätigkeiten
- Abgabe von Stellungnahmen zu F- und B-Plänen, Bauanträgen,
- Genehmigungen nach StrWG (Sondernutzunganträge),
- Erstellung von Nutzungs- und Baulastverträge,
- Controlling, Vorkontierung von Eingangs- und Ausgangsrechnung,
- Haushaltsaufstellung und Überwachung / Kostenkontrolle,
- Vorbereitung und Überwachung von Förderanträgen.
Teaser
Wer öffentliche Straßen anders als vorgesehen nutzen möchte, z. B. für Warenauslagen vor dem eigenen Geschäft oder als Straßencafe, benötigt eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung bei einer geplanten Sondernutzung innerhalb von Ortschaften.
- An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein bei einer geplanten Sondernutzung außerhalb von Ortschaften.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
- Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt.
Anträge / Formulare
Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Standort,
- Art und Dauer der Sondernutzung und
- die Größe der benötigten Straßenflächen.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Rechtsgrundlage
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)