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Jagdgenossenschaft

Besitzen Sie ein Stück Acker, Wiese oder Wald? Dann sind auch Sie Jagdgenossin oder Jagdgenosse.

Alle Eigentümer von bejagbaren Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind kraft Gesetzes Mitglied einer Jagdgenossenschaft.

Vielen Landbesitzern, die Inhaber kleiner Flächen sind, ist nicht bewusst, dass sie einer Jagdgenossenschaft angehören und damit bestimmte Rechte und Pflichten haben.

Weiter unten daher einige Erläuterungen und weiterführende Informationen!

Wer künftig gern per eMail auf dem Laufenden gehalten werden möchte, schickt bitte seine Kontaktdaten an vorstand@jagdgenossenschaft-heidmuehlen.de und wird dann in den eMail-Verteiler aufgenommen.

Jagdgenossenschaft Heidmühlen

Am Klint 38
24598 Heidmühlen

  • Jagdvorsteherin der Jagdgenossenschaft: Marion Wiesner
  • 0172/5404163
  • E-Mail senden
Aktuelles

Im Rahmen der letzten Jagdgenossenschaftssitzung am 29.11.2023 wurde für die kommenden 4 Jahre ein neuer Vorstand gewählt:

  • Jagdvorsteherin: Marion Wiesner
  • Schriftführerin und ständige Vertreterin der Jagdvorsteherin: Scarlett Asbahs
  • Schatzmeister: Hans Kröger
  • Vertreter für die beiden letztgenannten: Rainer Hamann und Mario Meyn

In diesem Jahr stehen im Wesentlichen 2 Themen an, die der neue Vorstand zu bearbeiten hat:

1. die Aktualisierung der Satzung und

2. die Verhandlung eines ab 2025 geltenden Pachtvertrags mit den zukünftigen Jagdpächtern.

 

Was ist eine Jagdgenossenschaft?

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts. In ihr sind alle Grundeigentümer einer Gemeinde vereint, die jeweils weniger als 75ha Grundfläche besitzen und zusammen über eine Fläche von mindestens 150 ha verfügen (§§ 8 und 9 BJagdG). Als öffentlich-rechtliche Genossenschaft dienen die Jagdgenossenschaften sowohl dem direkten Nutzen der Allgemeinheit wie auch den Interessen der einzelnen Mitglieder.

Allerdings besteht ein grundlegender Unterschied zu anderen Genossenschaftstypen: der Beitritt zu Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften ist freiwillig, die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist es nicht!
Da die Mitgliedschaft an den Besitz von Grundeigentum gekoppelt ist und per Gesetz erworben wird, dauert die Mitgliedschaft solange, wie der Jagdgenosse /die Jagdgenossin die fraglichen Flächen besitzt.

Die Jagdgenossenschaften werden von einem gewählten Jagdvorstand geführt. Entscheidungen und Beschlüsse werden durch Abstimmungen getroffen, wobei eine Mehrheit der Personen und der Fläche maßgeblich ist.

Die Leitprinzipien der Jagdgenossenschaften sind: Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Selbsthilfe und folgen somit dem klassischen Genossenschaftsmodell.

Das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der Länder sorgen dafür, dass staatliche Aufsichts- und Gestaltungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben können. Die Jagdgenossenschaften regeln ihre Verhältnisse in eigener Verantwortung.

Der Besitz von Grund und Boden schließt nicht automatisch das Recht ein, auch das dort lebende Wild zu jagen. Nach der Konzeption des Bundesjagdgesetzes darf dies nur in Jagdbezirken geschehen (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Dieses sog. Reviersystem bewirkt, dass praktisch die gesamte Fläche in Deutschland in einzelne Jagdbezirke eingeteilt ist.

In den Jagdbezirken darf der Jagdausübungsberechtigte die Jagd ausüben, also Wild hegen, jagen und sich aneignen. Der Jagdausübungsberechtigte ist entweder der Pächter/die Pächtergruppe eines Jagdreviers oder der Eigenjagdbesitzer, der sein Revier selbst bejagt. In jedem Fall müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. der Besitz eines gültigen Jagdscheins.

Die im Jagdgesetz verankerte Waidgerechtigkeit verlangt zudem von jedem Jagdausübenden, die Jagd mit all ihren Elementen im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und dem Natur- und Tierschutz zu halten.

Die Beziehung zwischen dem Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber und dem Jäger als Jagdausübungsberechtigten ist vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

 

Die Rechte der Jagdgenossinen und Jagdgenossen

Eigentum verpflichtet – aber als Mitglied einer Jagdgenossenschaft haben Sie auch zahlreiche Rechte:

  • Sie bestimmen mit über die Art der Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
  • Sie entscheiden mit über die Auswahl des Pächters und die Gestaltung des Pachtvertrags
  • Sie bestimmen mit über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung
  • Sie stimmen ab bei der Benennung der zu entsendenden Jagdgenossen in die in den Bundesländern eingerichteten Jagdbeiräte

In den Landkreisen und kreisfreien Städten werden als sachverständiges Gremium Jagdbeiräte gebildet, die  insbesondere die Abschusspläne unter Berücksichtigung aller Nutzungsinteressen an der Fläche erarbeiten.

  • Sie arbeiten mit an der Abschussplanung durch Vorgaben an den Jagdvorstand
  • Sie stellen Anträge in der Jagdgenossenschaftsversammlung, bringen Beschlussvorlagen ein und beschließen darüber mit
  • Sie nutzen die Veranstaltungen und Anschaffungen der Jagdgenossenschaft
  • Sie haben Anspruch auf Ersatz des an einem selbst bewirtschafteten Grundstück entstandenen Wildschadens!

Es lohnt sich, die eigenen Rechte in der Jagdgenossenschaft verantwortungsvoll und aktiv wahrzunehmen. Dadurch können Sie die Entwicklungen in Ihrem unmittelbaren Umkreis positiv beeinflussen und mitgestalten.

 

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE)

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