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Verkehrsschilder sind kein Stickeralbum!

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Das Beschmieren oder Bekleben von Verkehrsschildern gilt laut Strafgesetzbuch (StGB, §330) als Sachbeschädigung und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Auch geringfügige und nicht dauerhafte Veränderungen an öffentlichen Schildern können strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich werden dann die Kosten der Entfernung der Kleber bzw. ein notwendiger Austausch der Verkehrszeichen dem Verursacher in Rechnung gestellt.